Der Religionsunterricht in der Schule als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche unterliegt als einziges Fach der Schule in der inhaltlichen Ausgestaltung und in der äußeren Organisation besonderen Bedingungen.
Einerseits ist der Religionsunterricht staatliches Lehrfach. Deswegen trägt die Schulverwaltung Verantwortung dafür, dass der Unterricht stattfindet und das qualifizierter Unterricht gegeben wird. Andererseits ist die staatliche Unterrichtsverwaltung darauf angewiesen, in den Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung eng mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft zusammen zu arbeiten, denn die Gestaltung des konfessionell gebundenen Unterrichtes geschieht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG). Diese Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen kann nur die jeweilige Religionsgemeinschaft selbst feststellen, unter deren Vorzeichen der Religionsunterricht stattfindet.

Religionsgemeinschaften wirken mit
Die notwendige Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft erstreckt sich auf die Lehrpläne, die Fachbücher und die Lehrpersonen. Darüber hinaus haben die Kirchen das Recht, Einblick in den Unterricht und das Prüfungsgeschehen zu nehmen sowie durch eigene Beauftragte die fachliche Begleitung der Lehrerinnen und Lehrer im Fach Religionslehre sicherzustellen.

Teilnahme am Religionsunterricht
Die Verpflichtung und Berechtigung zur Teilnahme am Religionsunterricht ist differenziert zu betrachten: aufgrund der konfessionellen Bindung sind Mitglieder der Religionsgemeinschaft, deren Unterricht konfessionell gebundener Unterricht ist, zur Teilnahme an dem Unterricht in Religionslehre verpflichtet. Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft ist bei den christlichen Kirchen die Taufe. Aufgrund des sehr unterschiedlichen Taufverständnisses in den evangelischen Kirchen werden Kinder, die nicht einer evangelischen Kirche angehören, auf eigenen Wunsch zur Teilnahme am Religionsunterricht zugelassen.

Dies ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass in Kreisen, die der Evangelischen Kirche angehören oder ihr zumindest nahe stehen, traditionell Formen der Erwachsenentaufe praktiziert werden. Für diese Fälle fehlt der Bezug auf das unterscheidende Element der Taufe; gerade solche Menschen fühlen sich aber der Kirche sehr verbunden. deswegen haben auch solche Kinder einen Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am Religionsunterricht. Daneben gibt es nach evangelischem Verständnis eine grundsätzliche Öffnung des Religionsunterrichtes für die Teilnahme von Kindern anderer Konfession oder auch ohne Konfession.

Wer zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet ist oder wer auf eigenen Wunsch an diesem Unterricht teilnimmt, nimmt verbindlich teil. Das Recht zur Abmeldung aus diesem Unterricht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwehrt werden. Es gibt deswegen ein Recht zur Abmeldung vom Religionsunterricht. da es sich um ein ordentliches Unterrichtsfach handelt, sind die Benotung und die Bescheinigung der Teilnahme auf einem Zeugnis verpflichtend.

Informationen zum Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen